DIE ARBEITS­SCHUTZ­PFLICHTEN

Arbeitsschutz

Überwachungsbedürftige Anlagen erhalten „eigenes“ Gesetz

Für überwachungsbedürftige Anlage existiert seit jüngstem zum ersten Mal ein eigenes Gesetz. Am 16. Juli ist das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“ in Kraft getreten.

In diesem neuen Gesetz ist das überarbeitete Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Artikel 1 niedergelegt. Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ist hingegen in Artikel 3 kodifiziert. Das neue ÜAnlG ist mit nunmehr 34 Paragrafen deutlich umfangreicher und differenzierter ausgefallen als der bisherige Gesetzes-Vorgänger. In puncto Arbeitsschutz müssen produzierende Unternehmen mit mehr Eigenverantwortung bei den sicherheitsrelevanten Prüfzyklen rechnen. Generell kam es zum neuen Gesetz durch das ebenfalls neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG), das die nationale Umsetzung der EU Marktüberwachungsverordnung darstellt. Ziel der Gesetzgeber ist eine Kontrolle von Produktionsbetrieben und Handelsunternehmen, die Non-Food-Produkte herstellen oder mit ihnen handeln. Das ÜAnlG gilt für Unternehmen, die selbst produzieren und dafür Maschinen und Anlagen verwenden. In Artikel 7 wird in der neu gefassten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt, was Anlagenbetreiber sicherzustellen haben, damit Mitarbeiter, die an den Anlagen oder in deren Wirkungsraum ihrer Beschäftigung nachgehen, ein Höchstmaß an Sicherheit genießen und Gefahrenbereiche entsprechend gekennzeichnet werden. Die zugelassenen Stellen (ZÜS) übernehmen die Aufsicht über regelmäßige Prüfungen, Gefährdungsanalysen, notwendige Schutzmaßnahmen sowie die Befugnis, Anlagen, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, bis zur Beseitigung von Mängeln abzuschalten.

ZÜS-Problematik nun bundesweit geregelt

Waren ZÜS-Verordnungen bislang in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, sorgt das ÜAnlG nun für bundesweite Vereinheitlichung. Dennoch bleiben die Anlagenkataster der Länder bestehen, in denen überwachungsbedürftige Anlagen registriert und für die zugelassenen Überprüfungsstellen einsehbar. Jede einzelne Anlagenüberprüfung und das dazugehörige Prüfergebnis werden im Anlagenkataster dokumentiert.

So hat die Kontrollbehörde stets Zugriff auf aktuelle Daten zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Bundesländer müssen ihre individuellen ZÜS-Verordnungen, soweit überhaupt vorhanden, an die Bestimmungen im ÜAnlG anpassen. Was sich durch das ÜAnlG nicht geändert hat, ist die Definition der überwachungsbedürftigen Anlagen, zu ihnen gehören nach wie vor:

  • Dampfkesselanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen mit mehr als 10.000 Liter leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten

Was sich nun in der gewohnten Praxis ändert

In der bisherigen Praxis lief das Prüfprozedere mehr oder minder im Einvernehmen zwischen ZÜS und Anlagenbetreiber. Stellte eine Prüfstelle bei der turnusmäßigen Kontrolle einer Anlage einen Mangel fest, kam es automatisch zu einer Nachprüfung nach einer individuell vereinbarten Frist zur Mangelbeseitigung. Stellte dann die Prüfstelle fest, dass der Mangel beseitigt ist, wurde entsprechend dokumentiert. Mit dem neuen Gesetz ändert sich diese Praxis, denn nun liegt mehr Verantwortung beim Anlagenbetreiber. Seit Juli dieses Jahres muss er sich aktiv um einen Nachprüftermin bemühen. Die ZÜS wiederum ist verpflichtet, sowohl festgestellte Mängel wie auch eine das Versäumen von Fristen durch den Betreiber der Anlage an die zuständige Behörde zu melden. Folglich werden Unternehmen, die bislang ausschließlich mit der Prüfstelle in Kontakt standen, ab jetzt regelmäßig Post von der Aufsichtsbehörde erhalten, wenn beispielsweise eine Nachprüfung nicht fristgerecht beantragt wird.

Dennoch weisen die Gesetzesautoren darauf hin, dass das bisherige ProdSG zwar redaktionell an das neue MÜG angepasst wurde, die bisherigen Verordnungen, die in Bundesländern galten, aber auch künftig von Bestand sind. Die Prüfstellen wiederum profitieren von nunmehr bundesweit vereinheitlichten Regelungen. Vor allem für bundesweit tätige ZÜS entfällt erheblicher Verwaltungsmehraufwand durch etwaige Sonderbestimmungen in einzelnen Bundesländern.

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