DIE ARBEITS­SCHUTZ­PFLICHTEN

Arbeitsschutz

Arbeitszeit als wesentlicher Faktor des Arbeitsschutzes — was hier zu beachten ist

Es ist unbestreitbar: Die Länge der Arbeitszeit hat wesentlichen Einfluss auf Gesundheit und Wohlbefinden von Arbeitnehmern. Deswegen hat der Gesetzgeber detaillierte Vorschriften zu diesem Thema erlassen. Doch auch über die reinen gesetzlichen Regelungen hinaus gibt es Grundsätze, die beachtet werden sollten, um die Gesundheit zu erhalten.

Die vom Gesetzgeber implementierten rechtlichen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung sind Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer. Dieses Prinzip gilt für alle rechtlichen Normen zu diesem Thema. Grundsätzlich sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSChG) für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten verantwortlich. Deswegen sind sie verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gesundheit und Leben nicht gefährdet werden (§4 ArbSchG). Hierzu sollten die Arbeitsbedingungen regelmäßig überprüft werden. Das geschieht durch eine physische und psychische Gefährdungsbeurteilung, wobei die Arbeitszeit als ein wesentlicher Einfluss explizit erwähnt wird (§5 ArbSchG). Die Arbeitnehmer sind ebenfalls in der Pflicht, nach ihren Möglichkeiten sowie entsprechend der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§15 ArbSchG). Der Betriebsrat besitzt bei Gesundheitsthemen in der Arbeit weitgehende Mitbestimmungsrechte, die vor allem in §87 Betriebsverfassungsgesetz (BetVG) festgelegt sind.

Wesentliche Rechtsnorm Arbeitszeitgesetz

Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung der Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu finden. Diese Vorschrift soll gesundheitliche Gefährdung durch ungünstige Arbeitszeitgestaltung vermeiden oder zumindest reduzieren. Enthalten sind Vorgaben zur maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Wochenend- und Nachtarbeit, zu Ruhezeiten und Pausen. Auch die Formalia wie Aufzeichnungspflichten, zuständige Aufsichtsbehörden und Ausnahmeregelungen sind hier fixiert.

Besondere Vorschriften für Jugendliche und Schwangere

Das Arbeitszeitgesetz schreibt etwa vor, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Für Jugendliche sowie für Schwangere und Mütter sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Bei Beschäftigten unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für Schwangere und stillende Mütter das Mutterschutzgesetz (MuSchG). In beiden Rechtsnormen finden sich Vorschriften, in denen die besondere Schutzbedürftigkeit der Zielgruppen eingeflossen ist. Viele Punkte zur Teilzeitarbeit regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Hier wird festgelegt, wann ein Anspruch auf Teilzeit besteht und welche Rechte und Pflichten Beschäftigte in Teilzeit haben. Außerdem trifft die Rechtsnorm Regelungen zur Arbeit auf Abruf. Im so genannten Flexi-II-Gesetz wiederum ist niedergeschrieben, auf welche Art und Weise Beschäftigte und Unternehmen Arbeitszeitkonten anlegen können.

Gestiegene Belastung durch Leistungsverdichtung

Jenseits der reinen Rechtsvorschriften besitzt das Thema Arbeitszeit eine besondere Relevanz im Arbeitsschutz. In den vergangenen Jahren fand eine merkliche Arbeitsverdichtung statt. Immer mehr Aufgaben müssen von den Arbeitnehmern in immer kürzerer Zeit erledigt werden. Dies erhöht die Intensität des Arbeitens und damit auch die Beanspruchung für die Arbeitnehmer, obwohl die Arbeitszeit nominell gleichgeblieben oder gar gesunken ist. Diese vielfach durch ökonomische Gründe ausgelöste Entwicklung hat zu höherem Zeitdruck für die Beschäftigten geführt. Beide Faktoren, Leistungsverdichtung und Zeitdruck, werden von vielen Arbeitnehmern als subjektiv belastende Arbeitsfaktoren angeführt. Unter diesem Aspekt ist auch der Trend hin zu permanenter Erreichbarkeit kritisch zu sehen. Sie verringert Zeiten für die Erholung und kann Zeit- und Leistungsdruck erhöhen. Wenn der Beschäftigte hingegen auch mitbeeinflussen kann, wie er Arbeitsmenge und -zeit einteilt, verringert dies den wahrgenommenen Druck.

Hoher Preis von zu langen Arbeitszeiten

Bei diesem Komplex nimmt der Vorgesetze eine wichtige Vorbildfunktion wahr. Lebt er vor, wie gesunde Arbeitsgestaltung aussehen kann, so strahlt dies auf sein Team aus. Wenn Führungskräfte Arbeitsmengen begrenzen und Erholungszeiten nehmen, so werden auch die operativen Mitarbeiter einen gesunden Umgang mit ihren Arbeitszeiten pflegen. Der Preis für ungesunde, dauerhaft stressende Arbeitszeiten kann hoch sein. Sie können zu Schlafstörungen, psychischen Problemen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Problemen mit dem Magen-Darm-Trakt führen. In diesem Fall sind Fehltage die nächste logische Konsequenz, dadurch kann der betriebliche Ablauf beeinträchtigt werden. Während zu langer Arbeitszeiten sinkt etwa die Qualität der erledigten Aufgaben und wächst die Unfallgefahr. Das Unfallrisiko steigt insbesondere dann beträchtlich an, wenn die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus geht.

Großer Handlungsbedarf

Dauerhafter und starker Stress durch überfordernde Arbeitszeiten lässt Menschen auch schneller altern. Und in letzter Konsequenz kann anhaltender negativer Stress zu Depressionen oder Burnout führen, Ausfallzeiten inklusive. Zu lange Arbeitsstunden führen in letzter Konsequenz zu hohen volks- und betriebswirtschaftlichen Kosten. Allein aus diesem Grund ist es unerlässlich, Arbeitszeiten so zu gestalten, dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht negativ beeinflussen. Arbeitsmodelle, bei denen die Beschäftigten mehr Handlungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten haben, können ein Mittel hierzu sein. Denn hierdurch steigt der Gestaltungs- und Kontrollspielraum für die Beschäftigten, was Druck reduziert und Eigenverantwortung sowie Motivation fördert.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.