DIE ARBEITS­SCHUTZ­PFLICHTEN

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz und Mitbestimmung durch Betriebsrat: Die Vorgaben des Gesetzgebers entscheiden

Die Mitarbeiter im betrieblichen Alltag vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitgebers. Durch die betriebliche Mitbestimmung des Betriebsrats erhalten Arbeitnehmer die rechtliche Möglichkeit mitzureden, wenn es um betriebliche Belange geht.

Mitbestimmung bedeutet hier konkret, dass der Betriebsrat den Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz des Arbeitgebers explizit zustimmen muss. Dies betrifft unter gewissen Rahmenbedingungen die betrieblichen Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG. Zum Beispiel bestimmt der Betriebsrat mit, wie PC- und Bildschirmarbeitsplätze gestaltet sind oder was gegen Stressbelastung im Unternehmen geplant ist.

Rechtliche Grundlagen

Die Mitbestimmung von Personal- und Betriebsräten ist insbesondere in diesen rechtlichen Regelungen festgelegt: § 87 Abschnitt 1, Nummern 7 und 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie § 75 Abschnitt 3, Nummern 11 und 16 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Außerdem fließt immer die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein. Ein Prinzip des Arbeitsschutzrechts ist, dass auch Rechte und Pflichten Dritter beachtet werden müssen, nicht nur Rechte und Pflichten der direkt betroffenen Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz trifft sowohl für das Arbeitsschutzgesetz selbst als auch für daraus abgeleitete Regelwerke zu. Personal- und Betriebsräte zählen zu diesen Dritten. Sie verfügen beispielsweise über ein Anhörungsrecht nach § 10 Absatz 2 Satz3 ArbSchG, wenn der Arbeitgeber Brandschützer und betriebliche Ersthelfer bestimmen will. Große Wichtigkeit neben diesem reinen Anhörungsrecht besitzen etwa die wesentlich weiter gehenden Mitbestimmungsrechte auf Grundlage der Betriebsverfassung und den Personalvertretungsregeln der Länder und des Bunds.

Einzelbestimmungen

In der Betriebsverfassung ist die Rechtsgrundlage für die Mitbestimmung bei Arbeitsschutzthemen im § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG niedergelegt. Das Gesetz sagt aus, dass der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen hat. Diese Maßgabe des Gesetzes gilt jenseits von anderen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

Mit Wirkung zum 18. Juni 2021 wurde der § 87 Abs. 1 BetrVG um die neue Nr. 14 ergänzt. Der Betriebsrat hat nun ein Mitbestimmungsrecht bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“.

Gültigkeit auch im öffentlichen Dienst

Das Arbeitsschutzgesetz und die darauf fußenden Verordnungen gelten nicht nur für private Unternehmen. Auch die Institutionen des öffentlichen Diensts in all ihren Ausprägungen sind hiervon betroffen. Deswegen sind für dieses Segment die jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Personalvertretungsrechts des Bunds und der Länder im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsschutz zu beachten. In § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 16 PersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) finden sich die Regeln zur Mitbestimmung der Personalräte der Bundesbehörden, wenn es darum geht, Dienst- und Arbeitsunfälle zu verhindern. Außerdem bestimmen diese Rechtsnormen, wie die Personalräte bei der Prävention sonstiger Gesundheitsschädigungen und der Gestaltung von Arbeitsplätzen mitwirken können. In den jeweiligen Bundesländern greifen darüber hinaus die Regelungen in den dortigen Personalvertretungsgesetzen.

Schwerpunkte des Gesetzgebers

Bereits auf Ebene des Referentenentwurfs hat der Bundesgesetzgeber deutlich gemacht, welche Themen ihm im Zusammenhang von Arbeitsschutz und Mitbestimmung besonders wichtig sind, sowohl in der Privatwirtschaft als auch in der Verwaltung: „Bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen kooperiert der Arbeitgeber mit den Beschäftigten, Betriebsräten und Fachkräften. (…) Die Zweckbestimmung des Gesetzes bringt zum Ausdruck, dass Arbeitsschutzmaßnahmen dazu beitragen sollen, den erreichten Arbeitsschutzstandard in den Betrieben zu sichern und Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu verbessern und dass damit der Arbeitsschutz eine ständige Aufgabe für alle Beteiligten ist.“

Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Als Faustformel gilt, dass der Betriebsrat immer dann ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift des Gesetzgebers im Betrieb implementiert wird, die keine konkreten Anweisungen zur Umsetzung enthält. Gesetzliche Vorschriften, die hingegen bereits konkrete Umsetzungsanweisungen des Gesetzgebers aufweisen, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt auch für Einzelfälle, in denen der Arbeitgeber auf konkrete Anweisung einer Behörde agiert. Diese Maßnahmen sind ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss folgt aus diesem Grundsatz, dass die Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung sehr weitgehend sind. Denn die gesetzlichen Vorgaben sind bei diesem sehr breiten und wichtigen Feld sehr allgemein gehalten. Sie bedürfen der Konkretisierung in der betrieblichen Praxis und unterliegen damit der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.